Unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsrecht
Was muss ich tun, wenn ich mir die Anwalts- und Gerichtskosten für eine Trennung oder Scheidung nicht leisten kann?
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse müssen dem Gericht gegenüber mit den erforderlichen Unterlagen offengelegt werden. Als mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel für seinen notwendigen Lebensunterhalt anzugreifen.
Das Gericht geht vom betreibungsrechtlichem Existenzminium aus. Dieses wird u.a. berechnet aus: Grundbetrag für Nahrung, Kleidung; Wohnungskosten, Prämien für obligatorische Krankenversicherung, notwendige Berufsauslagen. Zudem werden die Steuern berücksichtigt.
Bei Erspartem wird ein gewisser Notgroschen toleriert. Bei alten und kranken Menschen liegt dieser bei rund 20‘000 Franken, bei jüngeren und gesunden Leuten bei ungefähr 10‘000 Franken. Ein Grundeigentümer muss allenfalls einen Kredit auf seinem Grundstück aufnehmen, soweit dieses noch belastet werden kann, oder er muss die Liegenschaft verkaufen. Regelmässig bezahlte Schulden werden berücksichtigt, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aufgenommen wurden (z.B. Steuerschulden).
Eheleute schulden einander Beistand. Besitzt der Ehegatte genügend Eigenmittel und kann er einen Prozesskostenvorschuss leisten, wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. Dasselbe gilt, wenn eine Rechtsschutzversicherung zahlt.
Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos sein. Erstinstanzliche familienrechtliche Prozesse sind jedoch in der Regel nicht aussichtslos.
Der Begriff „unentgeltliche Rechtspflege“ kann irreführend sein. Wenn jemand innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens wieder zu genügend Einkommen oder Vermögen (z.B. Erbschaft) gelangt, müssen die Kosten dem Staat zurückbezahlt werden.